Wer online verkauft, kennt das Prinzip: Ein Vertrag ist mit wenigen Klicks geschlossen, In-den-Warenkorb, Bestellung abschicken, fertig. Der Widerruf dagegen war bisher oft mühsam. Kunden mussten nach einer Kontaktadresse suchen, eine E-Mail formulieren oder ein Formular ausfüllen. Genau das ändert sich jetzt.
Seit dem 19. Juni 2026 sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, eine digitale Widerrufsfunktion auf ihrer Website bereitzustellen, den sogenannten Widerrufsbutton. Wer einen Onlineshop betreibt oder Verträge über eine Website, ein Buchungsformular oder eine App abschließt, sollte sich jetzt mit dem Thema beschäftigen.
Woher kommt die neue Pflicht?
Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673, die in Deutschland über eine Ergänzung des BGB umgesetzt wird. Der neue Paragraf 356a BGB verankert die Pflicht zur Widerrufsfunktion. Der Gedanke dahinter ist einfach: Der Widerruf eines Vertrags soll genauso leicht möglich sein wie sein Abschluss.
Was viele nicht wissen, der Begriff Widerrufsbutton ist eigentlich irreführend. Das Gesetz spricht von einer Widerrufsfunktion und lässt damit auch einen klar beschrifteten Link zu, solange er leicht zu finden und eindeutig zu erkennen ist.
Wen betrifft die neue Regelung?
Die Pflicht gilt für alle Online-Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, egal ob über einen Webshop, ein Online-Formular, eine Buchungsseite oder eine App geschlossen.
Und sie gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch Kleinunternehmer sind in der Pflicht, eine Ausnahme für kleinere Betriebe gibt es nicht. Wer sowohl widerrufsfähige als auch ausgeschlossene Produkte anbietet, etwa Maßanfertigungen oder versiegelte Hygieneartikel, muss den Button trotzdem bereitstellen, solange nicht das gesamte Sortiment von der Widerrufspflicht ausgenommen ist.
Auch Händler auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon sind betroffen, hier liegt die technische Umsetzung allerdings beim Plattformbetreiber und nicht beim einzelnen Händler.
Wie muss der Button funktionieren?
Das Gesetz schreibt ein zweistufiges Verfahren vor. Im ersten Schritt klickt der Kunde auf eine gut sichtbare Schaltfläche mit einer eindeutigen Beschriftung wie „Vertrag widerrufen“. Begriffe wie „Kontakt“ oder „Serviceanfrage“ reichen nicht aus, weil sie den Zweck nicht klar erkennen lassen.
Danach öffnet sich eine Seite, auf der der Kunde seinen Vertrag identifiziert, zum Beispiel über die Bestellnummer. Im zweiten Schritt bestätigt er den Widerruf über eine weitere Schaltfläche, etwa „Widerruf bestätigen“. Erst danach ist der Widerruf wirksam erklärt.
Anschließend muss das Unternehmen unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit verschicken, in der Regel per E-Mail. Wichtig dabei, diese Bestätigung darf nicht so formuliert sein, als sei die Wirksamkeit des Widerrufs bereits geprüft.
Wo muss der Button platziert werden?
Die Widerrufsfunktion muss leicht zu finden und deutlich erkennbar gestaltet sein, etwa durch ausreichenden Kontrast oder eine farbliche Hervorhebung. Sie darf nicht in einer langen Linkliste versteckt werden und auch nicht von Pop-ups verdeckt sein. Ein Login oder eine Registrierung als Voraussetzung ist grundsätzlich unzulässig, außer der Vertrag selbst konnte auch nur mit Kundenkonto abgeschlossen werden. Praktisch bedeutet das für die meisten Shops, der Button gehört gut sichtbar in den Footer oder in einen ähnlich prominenten Bereich, ähnlich wie das Impressum oder die AGB, nur eben deutlicher hervorgehoben.
Und was ist mit der Widerrufsfrist? Die beträgt weiterhin in der Regel vierzehn Tage und ändert sich durch die neue Funktion nicht. Da diese Frist bei jedem Kunden individuell läuft, wäre eine kundenspezifische Ein- und Ausblendung des Buttons technisch enorm aufwendig. Der Gesetzgeber hat das erkannt: Eine pauschale, dauerhafte Bereitstellung der Widerrufsfunktion ist zulässig, unabhängig davon, ob die individuelle Frist im Einzelfall schon abgelaufen ist.
Was droht bei Nichtbeachtung?
Ein fehlender oder fehlerhaft umgesetzter Widerrufsbutton ist keine Kleinigkeit. Es handelt sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und zudem wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro sind Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes möglich, bei kleineren Unternehmen bis zu 50.000 Euro. Abmahnungen drohen vor allem dann, wenn Platzierung, Beschriftung oder der zweistufige Ablauf nicht korrekt umgesetzt sind.
Wer sich hier an der Rechtsprechung zum bereits seit 2022 verpflichtenden Kündigungsbutton orientiert, ist auf der sicheren Seite, denn die Grundprinzipien der leichten Zugänglichkeit sind vergleichbar.
Was solltest du jetzt tun?
Sinnvoll ist zunächst eine Bestandsaufnahme, welche Angebote im eigenen Shop überhaupt unter die Widerrufspflicht fallen. Parallel lohnt sich der Blick auf das eigene Shopsystem, viele Anbieter bringen inzwischen passende Erweiterungen oder Plugins heraus, die aber vor dem Einsatz genau geprüft werden sollten. Auch die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung müssen angepasst werden, allerdings erst, wenn die endgültigen gesetzlichen Vorgaben stehen, eine vorschnelle Änderung kann selbst wieder ein Abmahnrisiko sein.
Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen im Hochrhein-Raum ist das eine gute Gelegenheit, den eigenen Onlineshop nicht nur rechtlich, sondern auch gestalterisch auf den neuesten Stand zu bringen. Ein gut sichtbarer, klar beschrifteter Widerrufsbutton muss ja nicht wie ein lästiges Pflichtelement wirken, sondern kann sauber ins Design integriert werden und schafft nebenbei auch Vertrauen bei deinen Kunden.
Wenn du unsicher bist, wie sich das technisch und gestalterisch in deinen Shop einfügen lässt, sprich uns einfach an, wir schauen uns das gern gemeinsam mit dir an.

