Eine Website ist heute die Visitenkarte jedes Unternehmens – aber sie ist eben auch ein „geschäftsmäßiger Teledienst“ im Sinne des Gesetzgebers. Und damit gelten Informationspflichten, deren Missachtung schnell teuer wird: Abmahnungen durch Wettbewerber, Bußgelder oder Schadenersatzforderungen sind keine Seltenheit.
Wir entwickeln Websites, die nicht nur gut aussehen und verkaufen, sondern von Anfang an rechtssicher aufgesetzt sind. Damit du weißt, worauf es ankommt, haben wir die wichtigsten Pflichten hier verständlich zusammengefasst.
Das Impressum ist fast für jeden Pflicht
Sobald du dich mit einer Website geschäftsmäßig präsentierst, brauchst du ein Impressum. „Geschäftsmäßig“ meint dabei nicht nur die Gewinnabsicht, sondern auch die Dauerhaftigkeit des Angebots. Von der Pflicht befreit sind praktisch nur rein private oder familiäre Seiten – schon ein Link auf einen Online-Shop kann die Schwelle überschreiten.
Wichtig: Die Impressumspflicht gilt auch für geschäftlich genutzte Profile in sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, LinkedIn & Co.).
Diese Angaben gehören ins Impressum
- Name und Anschrift: Bei nicht eingetragenen Einzelunternehmen der Nachname plus mindestens ein ausgeschriebener Vorname. Bei GmbH, AG, OHG oder KG die im Handelsregister eingetragene Firmierung samt Rechtsform. Immer erforderlich ist eine vollständige, ladungsfähige Anschrift – ein Postfach oder eine E-Mail-Adresse allein reicht nicht.
- Vertretungsberechtigte: Bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name der Person, die rechtsverbindlich handeln darf (z. B. Geschäftsführer, Vorstand).
- Schnelle Kontaktaufnahme: Eine E-Mail-Adresse plus einen zweiten schnellen Kommunikationsweg. In der Praxis ist das meist die Telefonnummer – diese darf allerdings nicht teurer als der Grundtarif sein (so der BGH). Und aufgepasst: Auch ein Tippfehler in den Kontaktdaten gilt rechtlich wie eine fehlende Angabe.
- Aufsichtsbehörde: Nur bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten (z. B. Banken, Makler, Gaststätten, Versicherungsvermittler, Fahrschulen).
- Register und Registernummer: Bei Eintragung ins Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister sind Registerart und -nummer anzugeben.
- Reglementierte Berufe: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten u. a. müssen zusätzlich Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, verleihenden Staat und die berufsrechtlichen Regelungen nennen.
- USt-IdNr. / Wirtschafts-Identifikationsnummer: Anzugeben, sofern vorhanden.
- Medienstaatsvertrag: Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten mit meinungsbildender Qualität – etwa einem Blog – muss ein inhaltlich Verantwortlicher benannt werden.
Fasse alles auf einer Seite „Impressum“ zusammen, die von jeder Unterseite über einen dauerhaft sichtbaren Link erreichbar ist. Die Bezeichnung „Impressum“ ist rechtlich die sicherste Variante. Vermeide allgemeine Bezeichnungen wie „Rechtliches“ als Seitenname.
Der DSGVO nachkommen
Datenschutzerklärung
Personenbezogene Daten darfst du nur auf einer Rechtsgrundlage erheben und verwenden (Art. 6 DSGVO). Da praktisch jede Website Daten verarbeitet – oft schon durch Server-Logfiles oder Cookies –, ist eine Datenschutzerklärung nahezu immer erforderlich.
Diese Punkte sollte sie – soweit zutreffend – enthalten:
- Rechtsgrundlage der Verarbeitung
- Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung
- Speicherdauer und Löschzeitpunkt
- Bei Datenübermittlung in Drittländer: Land/Organisation und Angemessenheitsbeschluss
- Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten
- Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte
- Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit und zuständige Aufsichtsbehörde
Typische Anlässe, die eine solche Erklärung nötig machen: Logfiles, Newsletter, Kontaktformulare, Kundenkonten, Cookies, Web-Analyse-Tools und Social Plug-ins.
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss benannt werden, sobald mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind (Art. 37 DSGVO). Eine freiwillige Bestellung ist immer möglich.
Tipp: Leg die Datenschutzerklärung auf eine eigene Unterseite mit dem Link „Datenschutz“ – getrennt vom Impressum, damit beides leicht auffindbar bleibt.
Cookie-Banner
Cookies, die für den Betrieb der Seite nicht zwingend erforderlich sind, dürfen laut BGH nur nach aktiver, freiwilliger Einwilligung gesetzt werden – und zwar bevor die Verarbeitung startet.
- Technisch notwendige Cookies (Warenkorb, Sprachauswahl, Login) brauchen keine Einwilligung – über sie muss aber in der Datenschutzerklärung informiert werden.
- Tracking- und Werbe-Cookies erfordern immer eine Einwilligung.
- Der Banner muss den Zugang zu Impressum und Datenschutzerklärung freilassen (am besten mit direkten Links) und einen jederzeitigen Widerruf ermöglichen.
Nutzt du ausschließlich technisch notwendige Cookies, ist gar kein Banner nötig.
Hinweis zur Streitschlichtung
Wer Waren oder Dienstleistungen (auch) an Verbraucher anbietet, muss über seine Bereitschaft bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren informieren (§§ 36, 37 VSBG) – leicht zugänglich, klar und verständlich auf der Website und, falls vorhanden, in den AGB. Das gilt unabhängig davon, ob du tatsächlich an solchen Verfahren teilnehmen möchtest.
Ein Disclaimer ist in den meisten Fällen überflüssig
Pauschale Haftungsausschlüsse für Links und Inhalte („Disclaimer“) sind in der Regel wirkungslos – im schlimmsten Fall erwecken sie sogar den Eindruck, man verlinke bewusst fragwürdige Seiten. Entscheidend ist stattdessen: Links bei der Erstellung sorgfältig prüfen und bei Kenntnis eines Rechtsverstoßes umgehend entfernen. Das LG Hamburg hat bestätigt, dass ein kommerzieller Betreiber für rechtsverletzende Links selbst haften kann.
Sonstige Informationspflichten
Je nach Angebot kommen Pflichten aus anderen Gesetzen hinzu – etwa Widerrufs- und Rückgaberechte bei Fernabsatzverträgen (BGB), die Preisangabenverordnung, das Textilkennzeichnungsgesetz oder branchenspezifische Kennzeichnungsvorschriften. Für Online-Shops gelten noch einmal deutlich umfangreichere Anforderungen.
Diese Fehler werden häufig gemacht
Gerade rund um Online-Shops treten immer wieder dieselben Verstöße auf:
- fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum
- fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben
- lückenhafte Informationen zum Widerrufs-/Rückgaberecht
- unzulässige AGB-Klauseln im Handel mit Privatkunden
Solche Verstöße können Unterlassungs-, Schadenersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche auslösen – oder eine Abmahnung nach sich ziehen.
Bei Nichtbeachtung drohen hohe Strafen
Wer die Informationspflichten verletzt, riskiert Bußgelder – und zwar bereits bei fahrlässigen Verstößen. Hinzu kommt das Risiko, von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden nach dem UWG in Anspruch genommen zu werden. Bei international ausgerichteten Angeboten kann sogar eine Klage im Ausland drohen, wenn gezielt Verbraucher in anderen EU-Staaten angesprochen werden.

